Erst 2017 wurde die Ernährungstherapie als offizielles Heilmittel in den Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland aufgenommen. Hierdurch ist die Ernährungstherapie ebenfalls in die Bundesbeihilfeverordnung aufgenommen worden, allerdings unter der Bezeichnung Heilbehandlung.
Gut zu wissen: die Kostenerstattung einer ärztlich verordneten Ernährungstherapie als Heilbehandlung gehört inzwischen zu den Pflichtleistungen der Beihilfe.
Die Ernährungstherapie zählt laut Bundesbeihilfeverordnung BBhV und Landesverordnung des Landes Baden-Württemberg zu den Heilbehandlungen, die von Oectrophologinnen und Oecotrophologen, Ernährungswissenschaftlerinnen und Ernährungswissenschaftlern und Diätassistentinnen und-assistenten durchzuführen sind.
Sie benötigen eine ärztliche Verordnung, auf der
vermerkt sind.
Wir empfehlen, vom Arzt unsere ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung ausfüllen zu lassen. Diese reichen Sie zusammen mit unserem Kostenvoranschlag bei Ihrer Beihilfestelle ein. Den positiven Beihilfebescheid über die Kostenerstattung bis zur Bemessungsgrenze der aktuellen Höchstbeträge, reichen Sie anschließend bei ihrer privaten / gesetzlichen Krankenkasse ein. Hierdurch können Sie ggf. den noch verbleibenden Eigenanteil erstatten lassen.
Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Neben der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gibt es in den meisten Ländern eigene Landesbeihilfeverordnungen. Wir beziehen uns hier auf die Vorgaben für das Land Baden-Württemberg, veröffentlicht vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Höchstsätzen ab 1.4.2024 siehe rechte Spalte der Tabelle.)