Die Ernährungstherapie gehört - wie die Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie - als anerkanntes Heilmittel zu den Anwendungen und Behandlungen, die ärztlich verordnet werden können und von anerkannten Leistungserbringern, zu denen wir gehören, durchgeführt werden.
Gut zu wissen: Heilmittel spielen eine wichtige Rolle bei der medizinischen Behandlung und sind Teil jedes Tarifs.
Ist krankheitsbedingt eine Umstellung der Essgewohnheiten notwendig, ist die Unterstützung durch eine Ernährungstherapie sicherlich sinnvoll (z. B. bei Diabetes, Krebserkrankungen, Unverträglichkeiten, Reizdarm und vielen Stoffwechselerkrankungen) und der Arzt kann Ihnen hierfür eine ärztliche Notwendigkeitsbscheinigung ausfüllen.
Es gibt keine Fristen, wann nach einer ärztlichen Verordnung von Heilmitteln die Behandlung beginnen muss. Das betrifft auch den Zeitrahmen, innerhalb dessen die Behandlungstermine stattfinden, sowie die Dauer notwendiger Unterbrechungen der Behandlung.
Wie viele Behandlungstermine Sie aufgrund einer Heilmittel-Verordnung wahrnehmen, entscheidet sich allein danach, was medizinisch notwendig ist. Es gibt weder Mindest- noch Höchstmengen je Verordnung.
Viele Krankenversicherer verweisen in ihren Tarifbedingungen auf die Höchstsätze der Bundesbeihilfeverordnung (siehe Dokument weiter unten). Dort ist die Ernährungstherapie als Heilmittel 2018 aufgenommen worden und daher haben Sie einen Anspruch auf Erstattung in dieser Höhe.
Andere PKV-Unternehmen haben eigene Heilmittelverzeichnisse, die wiederum nur zum Teil mit der Bundesbeihilfeverordnung übereinstimmen.
Private Krankenversicherungen (PKV) können frei entscheiden, wie sie die Kostenerstattung von Heilmitteln regeln. Grundsätzlich bieten sich dabei drei Varianten an:
• Ihre PKV verweist auf die Bundesbeihilfeverordnung. Dabei kann sie
identische Beträge oder eine prozentuale Erstattung bzw. ein Mehrfaches der
beihilfefähigen Höchstsätze vorsehen.
• Ihre PKV formuliert nur allgemein, dass Heilmittel erstattet werden. In
diesem Fall übernimmt sie mindestens die Kosten im Rahmen der „üblichen
Vergütung".
• Ihre PKV fügt den Tarifbedingungen ein eigenes Heilmittelverzeichnis mit
Preisliste bei. Leistungen, die im Versicherungsvertrag mit Ihnen vereinbart
sind, darf die private Krankenversicherung nicht einseitig ändern.
Gut zu wissen: Die Ernährungstherapie wurde erst 2018 als Heilmittel in die Bundesbeihilfeverordnung mit aufgenommen. Die privaten Krankenkassen müssen, um sich an die Kostenentwicklung und den medizinischen Fortschritt anzupassen, entsprechend Ihre Versicherungsverträge formulieren und anpassen.
Im Einzelfall sollten Sie Ihre private Krankenversicherung darauf aufmerksam machen, dass die Ernährungstherapie vor einigen Jahren neu in die Heilmittelliste mit
aufgenommen worden ist.